Teil X.
Wirtschaftliche Bestimmungen.
Abschnitt 264 bis 267 dieses Kapitels und des Artikel 323 Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags erleiden folgende Ausnahmen:
a) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags...