wirtschaftliche bestimmungen

  1. Anonymisiert

    Wirtschaftliche Bestimmungen (Artikel 264 bis 312)

    Teil X. Wirtschaftliche Bestimmungen. Abschnitt 264 bis 267 dieses Kapitels und des Artikel 323 Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags erleiden folgende Ausnahmen: a) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags...