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von Hans-Peter Thietz, 2001

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Als Mitglied der damaligen Volkskammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten habe.

Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.

Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrecht erhalten:

Gemeinhin wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier ehemaligen Siegermächten und den temporären Teilstaaten BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wiedergewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

»Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.«

Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, daß keinerei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten »Überleitungsvertrag« mit dem offiziellen Namen »Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen« in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.

Der Überleitungsvertrag

Dieser »Überleitungsvertrag« umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland keineswegs gesprochen werden.

Die Politiker und die Medien der BRD, die über Jahrzehnte ihren Staatsbürgern und Wählern eine solche Souveränität glaubenmachen wollten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser »Überleitungsvertrag« mit seinen alliierten Vorschriften infolge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also aufzuheben.

Eine seltsame »Vereinbarung«

Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.

Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten - doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:

»3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft,

ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis "... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern" sowie und 5 Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Art. 8

DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz b, Buchstabe a das Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs

SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3

SIEBTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2

NEUNTER TEIL: Artikel 1

ZEHNTER TEIL: Artikel 4«

Doch damit noch nicht genug:

Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ...« (BGBl. 1990, 1386 ff) in einer Ziffer 4c festgelegt, daß die erfolgte Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.

Mit welchem Recht spricht man von einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ...« (siehe oben) festgelegt wird, daß er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?

Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1. Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:

»Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
«

Also gelten doch ganz offensichtlich grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts weiter und das in weitestem Umfange!

Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß alle bisher im Rahmen des früheren Besetzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen - so nicht ausdrücklich aufgehoben - für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat!

Diese betonte Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, daß die Bundesrepublik offenkundig weiterhin ergangenen Bestimmungen früheren Besatzungsrechts unterworfen ist, und das in hier zeitlich unbegrenzter Weise.

Berlin bis heute unter Sonderstatus

Doch das ist immer noch nicht alles: Es ist die Existenz eines weiteren Vertrages festzustellen, mit dem Titel: »Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin«. Dieser Vertrag vom 25.9.1990 ist zu finden im Bundesgesetzblatt 1990, Teil 11, Seiten 1274 ff.

Parallel zur obigen Vereinbarung vom 27./28, September 1990 ist also ein gleichartiger Vertrag zusätzlich und gesondert für Berlin abgeschlossen worden. Daß es sich hierbei um einen Parallelvertrag handelt, beweist die wörtliche Übereinstimmung des Artikels 2, hier nur mit dem Einschub »in Bezug auf Berlin«.

Der Abschluß zweier gleichgelagerter Verträge - einerseits für die Bundesrepublik Deutschland und andererseits für Berlin - kann nicht anders interpretiert werden, als daß von alliierter Seite der Sonderstatus von Berlin gegenüber dem übrigen Bundesgebiet weiterhin aufrechterhalten und festgeschrieben worden ist.

Berlin wäre so die Hauptstadt der Bundesrepublik, ohne gemäß fortgeltender Bestimmungen der ehemaligen Siegermächte und angesichts getrennter "Vereinbarungen" und "Übereinkommen" ihr rechtlicher und politischer Bestandteil zu sein?

Aus all diesen Verträgen und Vorgängen ergeben sich so wesentliche Fragen für den völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins, daß sie dringend einer Klärung bedürfen!

Also leben wir heute, 56 Jahre nach Kriegsende, noch immer unter fortgeltenden Bestimmungen vormaligen Besatzungsrechts der ehemaligen Siegermächte?

Wird hierdurch zwangsläufig die deutsche Politik mehr oder weniger fremdgeprägt, zumal Berlin unter verdeckt fortdauerndem Sonderstatus steht?

Die deutschen Vertreter bei den »Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen dürften dies sicher nicht gewünscht haben, da man doch davon ausgehen muß, daß sie in deutschem Interesse handelten.

Also müssen die ehemaligen Siegermächte die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben.

Wäre dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z. B. gegen den »Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte«, vom 18.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1(1) ausdrücklich verankert ist "Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung"?

Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher Politik?

Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die sonst unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes widersprechen, wie zum Beispiel

- die jeden Sachverstand und den Volkswillen mißachtende Aufgabe der Deutschen Mark zugunsten des EURO, dessen Stabilitätskriterien zunehmend aufgeweicht werden und der nach Einschätzung deutscher Fachexperten wie auch den Worten Allan Greenspans keinen Bestand haben wird?

- die EU-Osterweiterung mit unabsehbaren Risiken für die politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitlschen Folgen?

- die Dezimierung und Umstrukturierung der Bundeswehr von einer Verteidigungsarmee zu einer weltweit einsetzbaren Eingreiftruppe unter NATO- oder UNO-Kommando?

- die sofortig nach dem 11.9.2001 erfolgte "uneingeschränkte" Solidaritätserklärung mit den USA, unter Inkaufnahme einer bisher nicht gegebenen Terror-Gefährdung der eigenen Bürger durch die Zusage von ggf. auch aktiven Kampfbeteiligungen?

- die fortgesetzte Überschwemmung der Bundesrepublik mit Ausländern, obwohl alle Bundeskanzler jeweils meinten, mehr Ausländer könnten nicht verkraftet werden? Und dennoch wurde der Ausländerzustrom von ihnen nicht eingedämmt – waren also alle Bundeskanzler unfähig oder wurden sie durch uns vorenthaltene Festlegungen hierzu gezwungen?

All dies und auch die Fortgeltung der UNO-Feindstaatenklauseln bis heute zeigen, daß wir entgegen den offiziellen politischen Verlautbarungen auf den Abschluß eines all dies beendenden Friedensvertrages keinesfalls verzichten können.

»Vorbehaltlich ... einer Friedensregelung mit Deutschland ... «

Diese Unverzichtbarkeit eines Friedensvertrages geht auch aus den Bestimmungen des Überleitungsvertrages von 1954 hervor, die nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispielsweise der fortgeltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:

»Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen. «

Ein weiteres Beispiel:

Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heißt es:

»(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.«

»(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.«

»... darf niemand Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.«

Diese Festlegungen bedeuten, daß sich die ehemaligen Siegermächte hiermit außerhalb jeder Rechtsverfolgung stellen, sie also für eigene, unvertretbare Grenzen überschreitende Kriegshandlungen, für die bei den Nürnberger Prozessen Verurteilungen erfolgten und bis heute strafverfolgt werden, niemals angeklagt werden dürfen, - nehmen wir nur die Infernos der Flächenbombardierungen deutscher Städte wie Dresden mit Hunderttausenden sinnloser Opfer unschuldiger Flüchtlinge, Frauen und Kinder unmittelbar vor Kriegsende oder den millionenfachen Tod deutscher Soldaten und vertriebener deutscher Bürger aus den beschlagnahmten Ostgebieten - in eindeutigem Bruch des in Nürnberg beschworenen Völkerrechts.

Besonders befremdend ist jedoch die oben zitlerte Formulierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: »geschlossen haben oder schließen werden«.

Dies heißt nichts anderes, als daß die Siegermächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen zum Zwecke von Reparationen, Restitutionen oder aus anderen Kriegsgründen beschlagnahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch In Zukunft noch spezielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird ausdrücklich festgeschrieben: »Die Bundesrepublik wird keine Einwendungen erheben ...« Und das soll deutsche Souveränität bedeuten?

Es ist wohl nicht davon auszugehen, daß es bei der Revision des Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen wurde, solche Formulierungen zu streichen.

Deutschland völkerrechtlich nach wie vor »Feindstaat«

Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gültigen »Feindstaatenklauseln« (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Weltkrieges bis heute erlauben, auch ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates »Zwangsmaßnahmen« gegen die Feindstaaten zu ergreifen, also gegen Deutschland.

Wann sollen wir die seit einem halben Jahrhundert überfällige Friedensregelung denn endlich erhalten?

Wo finden wir aber hierzu einen Vertragspartner für die deutsche Seite, wenn gemäß Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist? In den Entscheidungsgründen des bis heute nicht aufgehobenen Urteils heißt es dort (2BvF 1/73):

"Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; (...). Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. (...) Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches. (...). Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des GG".

Völkerrechtlich kann ein Friedensvertrag nur zwischen Vertretern der ehemals kriegführenden Seiten abgeschlossen werden. Das heißt, es wäre nur ein Vertreter des laut BVG z. Z. nicht handlungsfähigen Deutschen Reiches befugt, diesen überfälligen Friedensvertrag für die deutsche Seite zu unterschreiben und so abzuschließen. Also setzt der Abschluß eines Friedensvertrages für Deutschland eine strukturelle Wiederbelebung dieses juristisch noch existenten Deutschen Reiches unverzichtbar voraus?

Offene Fragen

Das »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland« (so die offizielle Bezeichnung) war von vornherein nicht als eine Verfassung »der« Bundesrepublik, sondern als ein Nachkriegsprovisorium »für« die Bundesrepublik angelegt, vorgegeben und geschaffen durch die Oberhoheit der ehemaligen Siegerstaaten. Dies entsprach der Haager Landkriegsordnung, gemäß Art. 43 – zur „Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung“.

So bildeten die BRD auf der einen wie die DDR auf der anderen Seite ebenfalls nur solche Nachkriegsprovisorien. Daran hat sich auch durch die Vereinigung von DDR und BRD nichts geändert, denn wenn diese nun ab 1990 ebenfalls und zeitlich weiter unbegrenzt unter besatzungsrechtlichem Kuratell der Siegermächte steht, können wir ja keinen souveränen Staat vor uns haben, also kann hierdurch die jetzige BRD weiterhin nur ein temporäres Nachkriegskonstrukt sein. Es ist unverantwortlich, daß uns von den ehemaligen Siegermächten ein 1990 entstandener voll souveräner deutscher Staat vorgegaukelt wird, was – wie hier einwandfrei nachgewiesen – zweifelsfrei nicht stimmt und wir so getäuscht werden.

Auch fehlen dem Grundgesetz bis heute als zwingende Voraussetzung für eine Verfassung die Zustimmung des deutschen Volkes und jedwede plebiszitären Elemente. Ein Volk in wirklich freier Selbstbestimmung hätte als erste Maßnahme wiedergewonnener Souveränität zu entscheiden, welche Regierungsform es sich überhaupt geben will. Die politischen Erfahrungen, die wir in den letzten beiden Jahrzehnten mit der „Parlamentarischen Demokratie“ machen mußten, zeigen eindeutig, daß diese Staatsform den Grundsatz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Artikel 20 (2) GG) in keiner Weise erfüllt. Wenn dem so wäre, hätten wir noch heute die DM und nur max. 4 Millionen Ausländer, die damals Helmut Schmidt als Bundeskanzler als alleroberstes Limit nannte und keinerlei Diskussion um die gegen unsere nationalen Interessen gerichtete Osterweiterung der EU. Ebenfalls keine weltweiten Einsätze der Bundeswehr – es entspricht einer Deformation volksverbundenem Denken zu sagen, Deutschland würde am Hindukusch verteidigt.

Alle diese widersinnigen und unser Volk gefährdenden Entwicklungen sind durch die uns vorgegebene „Repräsentative Demokratie“ verschuldet, die sich in der Erlaubnis erschöpft, als Bürger alle 4 bis 5 Jahre einmal zur Wahl gehen zu dürfen. Die so formal legalisiert entstehenden Regierungskonstellationen werden dann jedoch ihre Politik leider ohne primäre Beachtung des Volkswillens vollziehen, wobei sie uns durch die Verweigerung plebiszitärer Instrumente bewußt von jeder Möglichkeit ausschließen, hiergegen in irgendeiner Weise korrigierend eingreifen zu können. Diese Art der Demokratie, die keine ist (siehe auch von Arnim), verkörpert so lediglich eine Staatsform, die Macht einer sich weitgehend von der Volksbasis entfernten Parteienherrschaft abzusichern und liegt so in keiner Weise mehr im Interesse des Volkes.

Sogar die Notwendigkeit der Existenz eines Bundestages ist durch dessen Verhaltensweise fraglich geworden. Als Bundeskanzler Gerhard Schröder durch seine Richtlinienkompetenz seine Abgeordneten zwang, sie gegen ihre eigene Überzeugung abstimmen zu lassen, um so eine Regierungsmehrheit zu erzwingen, hat sich das Parlament hierdurch selbst als überflüssig erklärt. Wenn der Bundeskanzler ohnehin seinen politischen Willen auch gegen sein Parlament durchsetzte, zeigte sich dieses als politische Makulatur und überflüssig. Außerdem werden 80% aller Gesetze ohnehin in Brüssel entschieden.

Dann bietet sich eine demgemäße Staatsform an, in der ein Volkspräsident, auf Dauer vom Volke direkt gewählt und durch dieses auch jederzeit wieder direkt abberufbar, an Stelle des jetzigen Bundeskanzlers tritt, wobei dieser sich nach seiner Wahl seine Regierung selbst zusammenstellt, unter der alleinigen Prämisse hervorstechender fachlicher Kompetenz, und so ohne die bisherigen parteipolitischen Beschränkungen und Kungeleien, wo Ministerposten reihum besetzt werden, je nachdem, welche eben vakant geworden sind.

So führt der politische Weg Deutschlands offensichtlich über die Notwendigkeit einer Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlich noch immer existenten Deutschen Reiches und eine in diesem Rahmen einzuberufende deutsche Nationalversammlung, die dann auf der Basis einer dem Volke in freier Entscheidung bestätigten Deutschen Verfassung gemäß Art. 146 Grundgesetz zu einer von den Bürgern entschiedenen Regierungsform führen wird.

gez.

Hans-Peter Thietz
ehem. Abgeordneter in der letzten DDR-Volkskammer
und des Europa-Parlaments

Quelle: Bundesregierung bestätigt: Das Deutsche Reich existiert noch - neben der BRD. Gelten daher immer noch Besatzungsrechte? - Der freie Journalist