Das Zitiergebot – Gastbeitrag und Film von Werner May

Anonymisiert

FSK 18
Benutzer seit
2 Mai 2007
Beiträge
302
Bewertungen
Reactions
4
3
Tenor: Wenn ein Grundrecht durch ein Gesetz eingeschränkt werden soll, muss das Gesetz den entsprechenden Artikel des Grundgesetzes benennen. Dieses Gebot nennt man „Zitiergebot“. Gesetze, die gegen das „Zitiergebot“ verstoßen sind ungültig und davon gibt es einige…

Ich versuche mal mit einfachen Worten zu vermitteln, was Juristen unter dem Zitiergebot verstehen oder verstehen sollten. – Es gibt eine Expertise des Richter (im Ruhestand) Günter Plath zum Thema „Zitiergebot“, die ich als Grundlage verwende.

Beginnen will ich mit einen Blick in das Grundgesetz, das bekanntlich der Grund aller Gesetze sein soll und von vielen fälschlicher Weise als Verfassung bezeichnet wird.

Im Art. 19 Abs.1 GG heißt es:
„Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Wenn also ein Grundrecht durch ein Gesetz eingeschränkt werden soll, muss das Gesetz den entsprechenden Artikel des Grundgesetzes benennen. Das Wörtchen „muß“ besagt, dass es sein muss, also nicht nur sein kann oder sein soll.

Oder wie Juristen sagen:
Das Wort „muss“ hat Befehlscharakter, eröffnet keinen Ermessensspielraum und ist keiner späteren richterlichen Auslegung zugänglich.

Im Parlamentarischen Rat, also dem Grundgesetzgeber, ist mehrfach über das Thema beraten worden.Ich zitiere Dr. von Brentano in der 44. Sitzung des Hauptausschusses, die am 19.01.1949 stattfand:

„Ich bin nach wie vor der Meinung, der Gesetzgeber darf eben nicht vergessen, das Eingreifen in ein Grundrecht zu erwähnen. Wir waren der Meinung – und ich habe diese Meinung heute noch -, dass die Grundrechte tatsächlich so ausdrücklich unter den Schutz des Gesetzes gestellt werden sollten, dass ein Eingriff in ein Grundrecht nur dann statthaft sein sollte, wenn das Grundrecht in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichnet wird, so dass auch derjenige, der das Gesetz anwendet und auf den es Anwendung findet, sich darüber im Klaren ist, dass eine gesetzliche Berechtigung und Ermächtigung zu diesem Eingriff vorliegt.“

In der 47. Sitzung des Hauptausschusses sagte Dr. Thomas Dehler am 08.02.1949:

„Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.“

Die „Fesselung“ des Gesetzgebers wurde dann ohne Einschränkung angenommen. Eingriffe in ein Grundrecht sind nur dann statthaft, wenn das Grundrecht in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichnet wird.

Damit war das Zitiergebot geboren.
Welche Folgen das Zitiergebot haben kann, hat der Nazi-Jurist Dr. Hermann von Mangoldt bereits in der 44. Sitzung des Hauptausschusses aufgezeigt:

„Wir haben nicht geglaubt diese Vorschrift aufnehmen zu können, weil sie eine sehr weitgehende Fesselung des Gesetzgebers bedeutet. Bei jedem Gesetz – man stelle sich das einmal vor! – muß hier der Gesetzgeber vorher eingehend erwägen, ob nicht irgendwie in ein Grundrecht eingegriffen wird, und das geschieht fast immer. Er muß dann dieses Grundrecht bezeichnen. Vergißt er das einmal, so können die Folgen schwer sein. Wir wollen einmal überlegen, wie sich die Dinge in der Praxis gestalten. In der Vergangenheit war es sehr umstritten, ob ein Gesetz einen Eingriff in ein Grundrecht bedeutet. Die Richter und ebenso die juristische Praxis haben darum gestritten, denn es ist sehr schwer festzustellen. Nun mutet man diese Prüfung dem Gesetzgeber zu. Mit welchem Erfolg? Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage und kommt an das oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Bestimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln […] nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muss die Arbeit von neuem anfangen.“

Bei der Abstimmung über diesen Artikel des Grundgesetzes stellt der Vorsitzende Dr. Schmidt in der 44. Sitzung des Hauptausschusses fest:

“Ich lasse über den gesamten Artikel abstimmen – Angenommen gegen eine Stimme.“

Seither ist die Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers zur Nennung von Grundrechten, die durch ein Gesetz eingeschränkt werden, unter Angabe des Artikels verankert.

Und weil man das gar nicht oft genug lesen kann hier noch einmal.

Grundgesetz Art.19 Abs. 1, Satz 1 und 2:

„Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Der Parlamentarischen Rate hat mit dieser zwingenden Gültigkeitsvoraussetzung beabsichtigt, die Aushöhlung der im Bonner Grundgesetz normierten Freiheitsgrundrechte durch den einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber zu verhindern.

Doch der Nazi-Jurist Dr. Hermann v. Mangoldt hat durch seinen bis heute einflussreichen Kommentar zum Bonner Grundgesetz, in dem er seine verfassungswidrige Ansicht über das Zitiergebot umfangreich vertreten hat, maßgeblichen Einfluss auf die grundgesetzwidrige Rechtsprechung und in der Folge auch auf die grundgesetzwidrige Gesetzgebung genommen.

So kommt es, dass es heute viele Gesetze gibt, die die Grundrechte einschränken, ohne dass das zwingende Zitiergebot beachtet worden ist. Diese Gesetze verstoßen gegen Artikel 19 des Grundgesetzes und sind seit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig.

Grundgesetzwidrig und damit ungültig sind folgende Gesetze:
  • Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950. Aufgrund der Grundrechtseinschränkungen in den transformierten Gesetzen und Verordnungen hätte des Zitiergebot auch im Rechtsvereinheitlichungsgesetz beachtet werden müssen.
  • Das GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) – In der Vorschrift wird die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person eingeschränkt.
  • StPO (Strafprozessordnung) – In den Vorschriften werden die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit und die Unverletzlichkeit der Person, das Post- und Fernmeldegeheimnis, die freie Wahl und Ausübung des Berufs, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Eigentum eingeschränkt.
  • ZPO (Zivilprozessordnung) – In den Vorschriften werden die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit und die Unverletzlichkeit der Person, der Schutz der Ehe und Familie, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Eigentum eingeschränkt.
  • FamFG als Nachfolger des FGG (Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) – In den Vorschriften werden die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person, der Schutz der Ehe und Familie, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Eigentum eingeschränkt.
  • SGB II (Sozialgesetzbuch) – In den Vorschriften werden die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die informationelle Selbstbestimmung, die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person, das Streikrecht, das Post- und Fernmeldegeheimnis, das Recht auf Freizügigkeit, die freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildung, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Eigentum eingeschränkt. – Das dürfte für alle Hartz IV Empfänger interessant sein.
  • Abgabenordnung als Nachfolger der Reichs-AO – In den Vorschriften werden die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person, der Schutz der Ehe und der Familie, die Unverletzlichkeit der Wohnung das Recht auf Eigentum eingeschränkt.
  • FGO (Finanzgerichtsordnung) – In den Vorschriften werden die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person eingeschränkt.
  • UStG (Umsatzsteuergesetz) – In den Vorschriften werden die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
  • GBO (Grundbuchordnung) – In der Vorschrift wird das Recht auf Eigentum eingeschränkt.
  • Seeschiffsregisterordnung – In der Vorschrift wird das Freiheitsgrundrecht das Recht auf Eigentum eingeschränkt.
  • RPflG (Rechtspflegergesetz) – In der Vorschrift werden die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person eingeschränkt.
  • Nds. SOG (Niedersächsisches Gesetz über öffentliche Sicherheit und Ordnung) – In den Vorschriften werden die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Eigentum eingeschränkt.
  • Nds. VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) – In den Vorschriften werden die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Eigentum eingeschränkt.
  • BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) – In den Vorschriften werden die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person, das Post und Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Eigentum eingeschränkt.
Soweit die Auflistung der ungültigen Gesetze.

Abschließend noch einige Zitate in der Sprache der Juristen:

„Jede einzelne Missachtung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat die Ungültigkeit eines solchen Gesetzes von Anfang an zur Folge, eine Teilnichtigkeit sehen weder Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch andere Vorschriften des Bonner Grundgesetzes vor. Zum einen dürfen diese ungültigen Gesetze weder von der zweiten Gewalt noch von den Gerichten angewandt werden, zum anderen müssen die Gerichte diese Gesetze gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur deklaratorischen Feststellung ihrer Ungültigkeit vorlegen, was die Gerichte bisher ausnahmslos unterlassen haben.

Artikel 100 GG
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

Red. Anm.(Grundrechtepartei): »Deklaratorisch bedeutet, dass die Rechtswirkung schon vor dem Rechtsakt eingetreten ist. Bei einem deklaratorischen Rechtsakt wird also lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses festgestellt, bezeugt oder klargestellt.

Bezogen auf die Vorlagepflicht des Art. 100 GG ist jedoch hinzukommend anzumerken, dass die Entscheidungen des BVerfG seit dessen Aufnahme seiner rechtsprechenden Tätigkeit im September 1951 nichtig sind, da das BVerfGG, auf dessen Grundlage die Rechtsprechung des BVerfG beruht, selbst gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und damit ungültig ist.

Hierzu kommt erschwerend, dass die vom Deutschen Bundestag gemäß Art. 94 Abs. 2 GG direkt zu wählenden Richter an das BVerfG verfassungswidrig seit 1951 von einem im Bonner Grundgesetz nicht vorgesehenen Richterwahlausschuss indirekt auf der Basis des verfassungswidrigen § 6 des wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. Satz 2 GG ungültigen BVerfGG gewählt werden. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 13.06.2013 zu der Frage „Werden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform gewählt oder ist ihre indirekte Wahl verfassungswidrig?“
verwiesen.


Das hat zur Folge, dass alle Entscheidungen des BVerfG zum Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG unwirksam sind.“

Soweit die Ausführungen des Richters im Ruhestand Günter Plath vom 17.01.2014.

Die gesamte Expertise finden Sie auf der Web-Seite der Grundrechte-Partei.

Abgesehen davon, dass Juristen das Grundgesetz als Verfassung ansehen, hab ich dem nichts mehr
hinzuzufügen.

Ach doch. Das Grundgesetz gilt seit 1990 auch nicht mehr, da ihm der Geltungsbereich abhanden gekommen ist. Hier der ursprüngliche Artikel 23 in der Originalfassung mit der Überschrift:
Geltungsbereich des Grundgesetzes.

23-gg.jpg


Das Manuskript zu diesem Film ist auf meiner Seite: http://www.widerstand-ist-recht.de

Passend zum Thema sind meine Filme bei youtube:
Unterschriften
Urteil oder Scheinurteil ?
Wie UnRecht zu Recht gebogen wird
Die Würde des Menschen ist antastbar
Wie können wir unsere Würde zurückgewinnen ?

Und der Film: Ist der Jobcenter eine Kriminelle Vereinigung ?

Sämtliche Manuskripte mit den Originalzitaten finden Sie auf meiner Web-Seite:
http://www.widerstand-ist-recht.de
Werner May – Im Paradies – 17309 Fahrenwalde
werner(at)paradies-auf-erden.de
http://www.paradies-auf-erden.de und http://www.widerstand-ist-recht.de

Quelle: Das Zitiergebot – Gastbeitrag und Film von Werner May | Menschenrechtsverletzungen im Unternehmen BRD
 
Eines der wichtigsten Gebote für ausgeflipte Behörden!
 
Einen Kommentar schreiben...
Kommentar
Einen Kommentar schreiben...
Das Problem ist es das Sie es nicht für ernst nehmen!
 
Einen Kommentar schreiben...
Kommentar
Einen Kommentar schreiben...