Grundgesetz oder Verfassung – ein Unterschied mit Folgen

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Noch im Staatsangehörigkeitsgesetz RGBI 583, gültig ab 1. Januar 1980, in der Fassung vom 21. August 2002 heißt es: „Deutscher ist, wer die…unmittelbare Reichsangehörigkeit…besitzt“. Von der Bundesrepublik Deutschland ist da nichts zu lesen. In der aktuellen Version des STAG = Staatsangehörigkeitsgesetz ist lediglich zu lesen: “Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“. Dies bedeutet, aus unerfindlichen Gründen sind wir alle vom Reichsangehörigen zum Deutschen mutiert. So verschwindet allmählich alles aus den Gesetzestexten, was auch nur annähernd an das Deutsche Reich erinnert und dies, obwohl das Deutsche Reich nach wie vor existiert.*

In der UN Menschenrechtscharta ist in Artikel 15 zu lesen: “1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. 2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.“ Auch im Grundgesetz, Artikel 1, Abs.2 steht deutlich geschrieben: “Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. Spätestens mit der letzten Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2010 wurden wir unserer Staatsangehörigkeit auch formell beraubt, ein klarer Verstoß sowohl gegen Artikel 1 Grundgesetz wie auch gegen die UN Menschenrechtscharta, Artikel 15. Das Problem ist nur, in der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Gesetze, durch deren Anwendung Menschenrechtsverletzungen geahndet werden könnten, wodurch Artikel 1, Abs.2 des Grundgesetzes zur Farce degradiert wird. Was bleibt, ist der Gang zum Europäischen Strafgerichtshof für Menschenrechte nach Straßburg.

„Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen“, waren Carlo Schmidts Worte bei seiner Grundsatzrede vor dem parlamentarischen Rat. Wie das? Reden nicht alle wie selbstverständlich von Verfassung, wenn es um das Grundgesetz geht oder vom Bundesverfassungsgericht, vom Verfassungsschutz und überhaupt, ist doch eh alles dasselbe, leider ist dem nicht so. Alleine schon die Aussage von Carlo Schmidt zeigt, dass es einen Unterschied geben muss zwischen Grundgesetz und Verfassung. Ein wenig Klarheit bringt hier Artikel 146 des Grundgesetztes: Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Artikel 146 GG lässt also deutlich erkennen, dass das deutsche Volk zu beschließen hat, ob es einer Verfassung zustimmt oder auch nicht. Wenn das Grundgesetz eine Verfassung wäre, waren wir alle wohl am Tage dieses Beschlusses im Ausland, wir wurden schlicht und einfach nicht gefragt. Ein weiteres Argument, das gegen eine Verfassung spricht, ist der Text des Artikels 146 GG selbst. Dieser Text müsste doch dann wie folgt lauten: Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Klingt absurd und ist es auch. Hier wird also der Bevölkerung allein durch die Wortwahl suggeriert, das Grundgesetz wäre eine Verfassung. Demnach gibt es kein Bundesverfassungsgericht, sondern ein Bundesgrundgesetzgericht, der sogenannte Verfassungsschutz kann keine Verfassung schützen, bestenfalls das Grundgesetz, die richtige Bezeichnung ist demnach „Grundgesetzschutz“.

Wie wir feststellen konnten, existiert das Deutsche Reich fort, ist jedoch mangels Organisation handlungsunfähig. Wir stellen ebenso fest, das das Deutsche Reich eine Verfassung hatte und zwar die Weimarer Reichsverfassung aus dem Jahr 1919, diese Weimarer Reichsverfassung hat, wie das Deutsche Reich auch, heute noch Bestand, sie wurde weder aufgehoben noch gestrichen. So machen die Worte von Carlo Schmidt Sinn „Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen“, es gab und gibt eine Verfassung die, zugegeben, modernisiert werden müsste, aber in ihren Grundzügen gut ist. Was fehlt, ist das Bekenntnis der Deutschen zu ihrem Heimatstaat und zu ihrer Verfassung.

In Bezug auf das Grundgesetz fällt auf, dass hier seit dem Bestehen 52 Änderungen vorgenommen wurden, rechnet man die einzelnen Absätze, die von Änderungen betroffen waren, so sind es ca. 150 Änderungen. Dies wäre bei einer Verfassung nicht ohne Zustimmung der Bevölkerung möglich, weil so die Inhalte einer Verfassung völlig verändert werden könnten. Beim Grundgesetz kann man sich des Eindrucks nicht erwehren: Was nicht passt, wird passend gemacht.

In letzter Zeit keimt immer wieder die Diskussion auf, den Artikel 146 GG umzusetzen und eine neue Verfassung einzuführen. Würde dies geschehen, würde die Bevölkerung die „Bundesrepublik Deutschland“ zum Staat erheben, mit all den völkerrechtlichen Mängeln, die hier zur Sprache kamen, wollen wir das? Wollen wir von denselben Leuten, die uns jahrzehntelang als Personal führen, mit allen Konsequenzen eine Verfassungen ausarbeiten lassen und diese als unsere Verfassung beschließen?

Um mit den Worten eines Musiktitels von Reinhard May zu enden: Seid wachsam!

Ihr

Horst Wüsten

Dieser Link führt in die unheilvolle Geschichte der deutschen Staatsangehörigkeit und bedarf einer gewissen Mühe, um die Zusammenhänge zu verstehen.

*

http://www.novertis.com/wpress/wp-c...nfachte-Erklärung-zur-Staatsangehörigkeit.pdf
 
Im Mai 1949 wurde also das Grundgesetz eingeführt in der amerikanischen und der britischen Besatzungszone.
Die Bundesrepublik Deutschland entstand aber erst im September 1949 und es ist unmöglich von einer Verfassung zu sprechen,
die vor dem Staate vorhanden ist.
Das Grundgesetz kann also keine Verfassung sein, sondern vielmehr die Geschäftsbedingungen eines Konzerns. So paßt es wieder!
 
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