Krankenversicherung: Der schwere Weg zurück

Angel

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Bittere Pille für ältere Selbstständige: Eine Gesetzänderung versperrt ihnen den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Früh gegensteuern, heißt jetzt das Motto.

Bad Homburg (rw). Solange es für sie günstiger ist, ziehen viele Besserverdiener und Selbstständige die private Krankenversicherung vor - später entdecken sie dann oft die Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). "Rosinenpicken" nennen das Sozialpolitiker. Seit dem 1. Januar 2009 wurde das Picken von Rosinen erschwert. Denn eine für Menschen in finanzieller Not bedeutsame Tür zurück zur Gesetzlichen wurde geschlossen: Über den Bezug von Arbeitslosengeld 2 kommen Privatversicherte nun generell nicht mehr zurück unter das Dach der gesetzlichen Krankenkassen. Für Privatversicherte ab 55 Jahren gibt es damit in der Regel überhaupt kein Zurück mehr in die GKV .

Die private Krankenversicherung ist finanziell zumindest für gesunde junge Singles mit gutem Einkommen günstiger als die gesetzliche Versicherung. Doch die PKV wird mit zunehmendem Alter teurer und sie kennt - anders als die GKV - keine kostenfreie Familienversicherung. Hier muss jedes Familienmitglied gesondert Prämien zahlen. Darüber hinaus gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung (und nur hier) eine Reihe weiterer vorteilhafter Regelungen für Familien mit Kindern - etwa das Krankengeld zur Betreuung kranker Kinder oder Eltern-Kind-Kuren.

Die Gesetzliche wird mithin umso attraktiver, je mehr Kinder eine Familie hat und je älter die Versicherten werden. Viele Privatversicherte suchen daher dann nach Möglichkeiten zur Rückkehr in die GKV.
Kaum wahrgenommene Gesetzesänderung

Eine solche Möglichkeit gab es bisher für diejenigen, die in eine finanzielle Notlage gekommen waren und Hartz 4 benötigten. Für sie war bisher die Tür zur GKV offen. Zum 1. Januar 2009 gab es aber eine - gut versteckte und bislang kaum wahrgenommene - Änderung im Fünften Sozialgesetzbuch, die für privat Krankenversicherte von erheblicher Bedeutung ist: Sie können jetzt auch dann nicht mehr Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn sie Hartz-4-Leistungen beziehen. Dafür sorgt der neue Absatz 5a von Paragraph 5 Sozialgesetzbuch 5. Danach "ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld 2 privat krankenversichert war". Gleiches gilt auch für Nicht-Krankenversicherte, wenn für sie dem Grunde nach - etwa weil sie zuletzt privat versichert waren - die private Krankenversicherung zuständig ist.
Privat bleibt privat

"Es gilt der Grundsatz privat bleibt privat", sagt man bei der Bundesagentur für Arbeit zu dieser Gesetzesänderung. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den "Hauptverdiener" in einer Hartz-4-"Bedarfsgemeinschaft", sondern für alle Benutzer. Wenn in einer vierköpfigen Familie jedes Familienmitglied privat krankenversichert ist, so muss also jedes Familienmitglied auch dann einen eigenen Versicherungsvertrag behalten, wenn etwa der Betrieb des Vaters Pleite geht - und Hartz-4-Leistungen beantragt werden müssen. Weiterhin müssen dann also vier Versicherungsbeiträge finanziert werden.
Besonders betroffen: Arbeitslosengeld-2-Bezieher ab 55

Die Neuregelung betrifft junge wie ältere Bezieher von Arbeitslosengeld 2 rechtlich gesehen gleichermaßen. Dennoch ist sie für Ältere ab 55 Jahren von besonderer Bedeutung. Denn für sie war der Bezug von Arbeitslosengeld 2 bisher die (fast) einzige Möglichkeit zur Rückkehr in eine gesetzliche Kasse.
Generell gilt nämlich: Wer bereits 55 Jahre alt ist, für den sind die Türen zur GKV im Regelfall verschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene - etwa durch den Bezug von Arbeitslosengeld 1 oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze - "eigentlich" in einer gesetzlichen Kasse versicherungspflichtig wird. Doch von dieser Regel gab es bislang eine Ausnahme. Wer jenseits der 55 war und - beispielsweise als verarmter Selbstständiger - Arbeitslosengeld 2 benötigte, der konnte über den Bezug der Hartz-4-Leistung wieder zum Pflichtmitglied in der GKV werden. Dieses Schlupfloch ist seit dem 1. Januar 2009 gestopft.
Für wen gilt die Neuregelung?

Die Neuregelung betrifft alle, die seit Anfang 2009 neu Arbeitslosengeld 2 beantragen, nicht jedoch diejenigen, die Ende 2008 bereits im Leistungsbezug waren. Für Letztere bleibt es beim alten Recht. Ehemalige Privatversicherte, die schon vor 2009 über die Hartz-4-Träger (wieder) gesetzlich krankenversichert sind, bleiben auch weiterhin in der GKV. Sie können auch dann gesetzlich versichert blieben, wenn sich ihre finanzielle Situation verbessert und sie nicht mehr auf Hartz 4 angewiesen sind.
Wer übernimmt die Prämien für die Privatversicherung?

Für Privatversicherte, die ab 2009 Arbeitslosengeld 2 beantragen, kommt der neue Basistarif bei der PKV in Frage. Er deckt Leistungen ab, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. 2009 beträgt die monatliche Prämie zum Basistarif maximal 569,63 Euro. Diesen Satz nehmen auch fast alle privaten Unternehmen. Beim Bezug von Arbeitslosengeld 2 wird diese Prämie auf 284,82 Euro halbiert. Geregelt ist dies in Paragraf 12 Absatz 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Doch auch 284 Euro sind ein happiger Betrag für Menschen, die an der Armutsgrenze leben. Dennoch wäre die Höhe des Versicherungsbeitrags kein Problem, wenn die für Hartz 4 zuständigen Ämter die vollen Kosten dafür übernehmen würden. Doch genau dies ist nicht der Fall, wie Adriana Galunic von der Bundesagentur für Arbeit bestätigt: "Für die private Absicherung wird ein Zuschuss in Höhe des gesetzlichen Beitrags gezahlt. Derzeit sind dies 129,54 Euro pro Monat."
Finanzierungslücke von 155,28 Euro

Damit besteht für verarmte Privatversicherte eine "Finanzierungslücke" in Höhe von 155,28 Euro pro Monat. Geschlossen wird diese Lücke allenfalls bei Hartz-4-Beziehern, die "aufstockendes arbeitslosengeld 2" erhalten, also auch Erwerbseinkünfte haben, die durch Arbeitslosengeld 2 aufgestockt werden. Diese können die selbst gezahlten Versicherungsprämien (auch für ihre Familienmitglieder) von ihrem Erwerbseinkommen absetzen.
Dazu ein Beispiel: Ein Schreiner mit erheblichen Auftragsproblemen hat nach Abzug aller Betriebsausgaben sowie der Freibeträge, die Erwerbstätigen beim Arbeitslosengeld 2 eingeräumt werden, anrechenbare Einkünfte von 1.200 Euro. Von diesem Betrag kann er noch die Beiträge zur PKV abziehen. Damit sinkt sein anrechenbares Einkommen. Indirekt wird so der Basistarif zur Privaten Krankenversicherung voll vom Hartz-4-Träger finanziert.
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit besteht allerdings in den Fällen, in denen Hartz-4-Empfänger kein Erwerbseinkommen haben, von dem sie die Beiträge absetzen können, "derzeit keine Möglichkeit, den fehlenden Betrag zu übernehmen". Bisher sei es nicht gelungen, diese Bedarfslücke "durch eine Gesetzesänderung zu schließen". Für den Ausgleich des Fehlbetrags durch die Grundsicherungsstellen bestehe "keine rechtliche Grundlage", heißt es in den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu Paragraf 26 des zweiten Sozialgesetzbuchs.
Widerspruch und Klage

Tipp: Betroffene sollten in jedem Fall bei dem für sie zuständigen Hartz-4-Träger ausdrücklich die volle Übernahme ihrer Krankenversicherungsprämien beantragen und bei einer Ablehnung Widerspruch und - gegebenenfalls - Klage einreichen. Denn allen Beteiligten - auch der Bundesagentur für Arbeit - dürfte klar sein, dass von den niedrigen Hartz-4-Regelsätzen (ein Alleinstehender bekommt derzeit 351 Euro) der "ungedeckte Teil" der PKV-Prämien nicht getragen werden kann.
Frühzeitig zurück in die gesetzliche Krankenversicherung

Für Privatkrankenversicherte, die an eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung denken, ist es nach der jüngsten Gesetzesänderung umso wichtiger, sich früh und in jedem Fall rechtzeitig mit möglichen Rückkehrwegen zu beschäftigen. Denn verschlossen ist der Weg zurück in die GKV nach wie vor nicht. Gut verdienende Arbeitnehmer werden beispielsweise häufig wieder versicherungspflichtig, wenn sie ihre Arbeitszeit reduzieren ...

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