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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.

Vom 22. Juli 1913.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:


§ 1
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3
bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.

§ 2

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetztes als Bundesstaat.
Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetztes als Inland.

Zweiter Abschnitt

Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.

§ 3

Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben
  1. durch Geburt (§ 4),
  2. durch Legitimation (§ 5),
  3. durch Eheschließung (§ 6),
  4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16),
  5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).

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§ 17

Die Staatsangehörigkeit geht verloren


1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 26, 29),
4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation,
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer
 
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