Wegen Schulden Erzwingungshaft?

Neelixya

FSK 18
Benutzer seit
1 Mai 2007
Beiträge
1.208
Bewertungen
Reactions
127
138
Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden!

Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK),
durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden,
die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll
in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind,
ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, -
und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -,
eine Menschenrechtsverletzung.

Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit
und kann nicht mit der Haft erzwungen werden,
da es nicht erlaubt ist,
gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK):
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
„Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden,
weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

(siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))

Land BRD
Unterzeichnung 16.09.1963
Ratifizierung 01.06.1968
Inkrafttreten 01.06.1968

Das Grundgesetz mit dazu ziehen!

Artikel 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art. 25 GG - dejure.org

Danke@ VNVNation bei Volksbetrug.net
 
Das ist die Rechtslage, was die Verwaltung Bundesrepublik mit einem macht, ist was anderes...
 
Einen Kommentar schreiben...
Kommentar
Einen Kommentar schreiben...