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Abschnitt 254 und 256 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Abschnitt 42 bezeichneten Zone die ständige oder zeitweise Unterhaltung oder Sammlung von Streitkräften untersagt. Das gleiche gilt für jedwede militärischen Übungen und die Beibehaltung aller...