Beratungshilfe

Angel

FSK 18
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Auszug aus Wikipädia:

Die Beratungshilfe ist eine staatliche (und auch von der Anwaltschaft getragene) Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht.

Anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können übernommen werden. Die eigentliche Beratung findet nicht durch das Gericht, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt statt.
Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt. Maßgeblich ist das
Beratungshilfegesetz (BerHG).
Mit ihr können
Rechtsanwaltskosten in bestimmten Fällen für besonders einkommensschwache Personen übernommen werden.

Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf
Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht.

In diesen Fällen genügt zum Nachweis eines geringen Einkommens der entsprechende Bescheid.

Beratungshilfe wird in erster Linie durch Rechtsanwälte (die dazu grundsätzlich verpflichtet sind), aber auch durch die
Amtsgerichte gewährt. Oft erhält man beim Amtsgericht schon Auskünfte und Hinweise auf spezielle Beratungsstellen, die in Anspruch genommen werden können.

Die Beratungshilfe kann entweder über den
mandatierten Rechtsanwalt oder – vorab – bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Regelmäßig sind bei der Beantragung von Beratungshilfe Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine konkrete Rechtsstreitigkeit ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen.


Was ist zu beachten, wenn Beratungshilfe direkt bei der Rechtsantragsstelle beantragt werden soll?

  1. Erstwohnsitz im Bezirk des Gerichts
  2. Der Antrag sollte unbedingt vor der rechtsanwaltlichen Beauftragung gestellt werden.
  3. Folgende Unterlagen müssen bei Antragsstellung (vollständig und aktuell) vorliegen:
a) Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergibt (Schriftwechsel etc.) b) Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide) c) Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.) d) Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.) e) Personalausweis oder Reisepass Quelle: Info-Blatt der Justiz-Verfahrenssoftware RASYS
Beratungshilfe gibt es für die Beratung eines Mandanten und für die Vertretung des Mandanten. In Strafsachen wird lediglich Beratung gewährt, nicht aber Vertretung. Der Unterschied liegt darin, dass bei einer Vertretung auch ein Auftreten des Rechtsanwalts nach außen erfolgt, sei es durch einen Brief oder ein Telefonat. Bei der Beratung geht es allein um Informationserteilung und Ratschläge des Anwalts.

Der mandatierte Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten eine Gebühr von 10,- € (Nr. 2500 VV RVG) verlangen. Er erhält darüber hinaus von der Staatskasse im Falle der Beratung weitere 30,- € (Nr. 2501 VV RVG) und im Falle der Vertretung 70,- € (Nr. 2503 VV RVG), jeweils zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Berät und vertritt der Anwalt in derselben Sache, ist die Beratungsgebühr voll anzurechnen. Die Gebühren, die der Rechtsanwalt in Beratungshilfemandaten erhält, sind meistens wesentlich geringer als in regulär abgerechneten Mandaten.


In welchen Fällen ist eine Beantragung ausgeschlossen? Unter anderem wenn:
  1. eine Rechtsschutzversicherung eintritt;
  2. ein gerichtliches Verfahren in dieser Sache anhängig ist;
  3. eine Hilfestellung direkt durch das Gericht erfolgen kann;
  4. bestimmte Rechtsgebiete betroffen sind (z. B. Steuerrecht);
  5. im Einzelfall eine günstigere Art der Hilfe angeboten wird (z. B. Schuldnerberatung, Mieterverein).
Quelle: Info-Blatt der Justiz-Verfahrenssoftware RASYS
Die Beratungshilfe deckt nicht die Anwalts- und Gerichtskosten für ein Gerichtsverfahren ab. Hier kommt gegebenenfalls Prozesskostenhilfe in Frage.