Vereinbarung zum Versailler Vertrag (28.06.1919)

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FSK 18
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Vereinbarung

zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Belgien, dem Britischen Reiche und Frankreich
einerseits
und Deutschland
andererseits,
betreffend die militärische Besetzung der Rheinlande.
Auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen verliehenen Vollmachten sind die Unterzeichneten nach Maßgabe des Artikels 432 des am heutigen Tage unterzeichneten Friedensvertrags über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1.

Gemäß Artikel 428 ff. des am heutigen Tage unterzeichneten Vertrags halten die Streitkräfte der alliierten und assoziierten Mächte als Bürgschaft für die Ausführung des genannten Vertrags durch Deutschland die deutschen Gebiete weiter besetzt (so wie diese Besetzung durch Artikel 5 des Waffenstillstandsabkommens vom 11. November 1918 festgelegt und durch den Artikel 7 des Zusatzabkommens vom 16. Januar 1919 weiter ausgedehnt worden ist).
Kein deutscher Truppenkörper, mit Ausnahme der auf der Rückbeförderung begriffenen Kriegsgefangenen, hat zu den besetzten Gebieten Zutritt, auch nicht im Durchgangsverkehr; doch können Polizeikräfte in einer von den alliierten und assoziierten Mächten zu bestimmenden Zahl in diese Gebiete zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung beibehalten werden.

Artikel 2.

Es wird eine Zivilbehörde unter der Bezeichnung "Interalliierter Hoher Ausschuß für die Rheinlande", die nachstehend als "Hoher Ausschuß" bezeichnet wird, errichtet; sie ist, falls der Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, in den besetzten Gebieten der oberste Vertreter der alliierten und assoziierten Mächte. Sie besteht aus vier Mitgliedern als Vertretern Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten.

Artikel d) und e) erwähnten Ausnahmefällen, weiterhin aus.
d) und e) des Artikel 3 der Militärgerichtsbarkeit der alliierten und assoziierten Truppen untersteht, zu verhaften und dem nächsten Befehlshaber der alliierten und assoziierten Armeen zu übergeben.

Artikel 5.

Die Zivilverwaltung der Provinzen, Regierungsbezirke, Stadtkreise, Landkreise und Gemeinden bleibt in der Hand der deutschen Behörden. Die Zivilverwaltung dieser Zonen besteht nach der deutschen Gesetzgebung und unter Leitung der deutschen Zentralregierung weiter; eine Ausnahme gilt insoweit, als der Hohe Ausschuß es für nötig befindet, diese Verwaltung im Verordnungswege gemäß Artikel 3 mit den Bedürfnissen und Verhältnissen der militärischen Besetzung in Übereinstimmung zu bringen. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die deutschen Behörden bei Strafe der Abberufung verpflichtet sind, sich nach allen auf Grund des vorstehenden Artikel 3 ergangenen Verordnungen zu richten.

Artikel 6.

Das Recht der Beitreibung von Natural- und der Beanspruchung von Dienstleistungen, so wie es im Haager Abkommen vom Jahre 1907 geregelt ist, wird von den alliierten und assoziierten Besetzungsarmeen ausgeübt.
Die Festsetzung der Lasten, die durch die in der Zone jeder alliierten oder assoziierten Besetzungsarmee vorgenommenen Beitreibungen verursacht werden, sowie die Abschätzung der von den Besetzungstruppen verursachten Schäden erfolgt durch Ortsausschüsse, die in gleichmäßiger Vertretung teils aus deutschen, von den deutschen Zivilbehörden ernannten Zivilpersonen, teils aus alliierten oder assoziierten Offizieren bestehen, und deren Vorsitz einer von dem Hohen Ausschuß ernannten Persönlichkeit geführt wird.
Die Deutsche Regierung hat weiterhin die Unterhaltskosten der Besetzungsarmeen unter den im Vertrag festgesetzten Bedingungen zu tragen. Die Deutsche Regierung trägt gleichfalls die Kosten der amtlichen Tätigkeit und der Unterbringung des Ausschusses. Für die Unterbringung des Hohen Ausschusses werden nach Benehmen mit der Deutschen Regierung angemessene Räumlichkeiten bestimmt.

Artikel 7.

Die alliierten und assoziierten Truppen halten weiterhin unbehindert die Räumlichkeiten besetzt, die sie gegenwärtig innehaben, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen des nachstehenden Artikel 8b).

Artikel 8.

a) Die deutsche Regierung verpflichtet sich, den alliierten und assoziierten Truppen alle für sie erforderlichen militärischen Gebäude zur Verfügung zu stellen und sie in gutem Zustande zu erhalten; desgleichen die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, Heizung und Beleuchtung, die gegenwärtig bei den verschiedenen oben bezeichneten Armeen in Kraft stehen. Unter diese Bestimmungen fallen die Unterkunft für die Offiziere und Mannschaften, die Waschräume, die Kanzleien, die Verwaltungen, Vorratsräume und Hospitäler, Wäschereien, Regimentsschulen, Reitbahnen, Stallungen, Exerzierplätze, Infanterie- und Artillerieschießplätze, Flugplätze, Weiden, Lebensmittellager und Manöverfelder, sowie Grundstücke für die Theater und Lichtspielhäuser und Sport- und Erholungsplätze für die Truppen in genügender Zahl.
b) Die Mannschaften und Unteroffiziere werden, abgesehen von Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit, in Kasernen untergebracht und nicht bei der Zivilbevölkerung einquartiert.
Erweisen sich die bestehenden militärischen Anlagen als unzureichend oder ungeeignet, so dürfen die alliierten und assoziierten Truppen jedes öffentliche oder private Gebäude mit seinem Personal in Anspruch nehmen, wenn es ihnen für diesen Zweck geeignet erscheint, oder, falls dies nicht ausreicht, die Errichtung neuer Kasernen fordern.
Die Zivilbeamten, die Offiziere und ihre Familien dürfen bei der Zivilbevölkerung nach Maßgabe der bei jeder einzelnen Armee zur Zeit in Kraft befindlichen Einquartierungsbestimmungen untergebracht werden.

Artikel 9.

Die alliierten und assoziierten Truppen oder ihr Personal sowie der Hohe Ausschuß und sein Personal haben keinerlei deutsche direkte Steuern oder Abgaben zu zahlen.
Proviant, Waffen, Kleidung, Ausrüstung und Vorräte jeder Art, die für den Verbrauch der alliierten oder assoziierten Armeen bestimmt oder an die Militärbehörden oder den Hohen Ausschuß sowie an die Marketendereien und Offizierskasinos gerichtet sind, genießen völlige Freiheit von Fracht und Einfuhrzoll.

Artikel 10.

Das im Betrieb auf den Verkehrswegen (Eisenbahnen oder Kleinbahnen, Straßenbahnen jeder Art, Strömen und Kanälen - mit Einschluß des Rheins -, Straßen und Flüssen) angestellte Personal hat den Befehlen, die ihm von dem Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten Armeen oder in seinem Namen zu militärischen Zwecken erteilt werden, Folge zu leisten.
Sämtliches Material und Zivilpersonal, das zur Unterhaltung und zur Ausnutzung aller Verkehrswege erforderlich ist, ist im Betrieb auf diesen Wegen in den besetzten Gebieten vollzählig zu erhalten.
Die Beförderung von Truppen oder einzelnen Soldaten und von Offizieren, die mit einem Eisenbahnbeförderungsschein versehen sind, hat unentgeltlich zu erfolgen.

Artikel 11.

Die Besetzungsarmeen dürfen sich zu militärischen Zwecken aller bestehenden Draht- und Fernsprechverbindungen bedienen.
Die Besetzungsarmeen üben gleichfalls weiterhin das Recht der Anlage militärischer Draht- und Fernsprechlinien, Funkspruchstationen und aller ähnlichen Verkehrsmittel aus, die ihnen erforderlich scheinen. Zu diesem Zwecke dürfen sie, vorbehaltlich der Zustimmung des Hohen Ausschusses, jeden beliebigen öffentlichen und privaten Ort betreten und in Anspruch nehmen.
Das Personal des öffentlichen Draht- und Fernsprechdienstes hat den Befehlen, die ihm von dem Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten Armeen zu militärischen Zwecken erteilt werden, weiterhin Folge zu leisten.
Amtliche Drahtnachrichten und Meldungen von den oder für die alliierten oder assoziierten Behörden oder von dem oder für den Hohen Ausschuß geben allen anderen Mitteilungen vor und werden unentgeltlich befördert. Die alliierten oder assoziierten Militärbehörden sind berechtigt, die Reihenfolge der Übermittlung solcher Mitteilungen nachzuprüfen.
Ohne vorherige Zustimmung der alliierten oder assoziierten Militärbehörden dürfen keine Funkspruchstationen von den Behörden oder Einwohnern der besetzten Gebiete errichtet werden.

Artikel 12.

Die Postbeamten haben allen Befehlen, die ihnen von dem Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten Armeen oder seinem Vertreter zu militärischen Zwecken erteilt werden, Folge zu leisten. Der öffentliche Postdienst arbeitet unter Leitung der deutschen Behörden weiter, ohne daß jedoch dadurch der militärische Postdienst beeinträchtigt werden soll, der von den Besetzungsarmeen eingerichtet worden ist; diese haben das Recht, für die militärischen Bedürfnisse alle bestehenden Postverbindungen in Anspruch zu nehmen.
Die genannten Armeen sind berechtigt, auf sämtlichen bestehenden Postlinien Postwagen mit allem erforderlichen Personal fahren zu lassen.
Die Deutsche Regierung hat unentgeltlich und ohne Prüfung die bei ihren Postämtern von den Besetzungstruppen oder dem Hohen Ausschuß oder für die Besetzungstruppen oder den Hohen Ausschuß eingelieferten Briefe und Pakete zu befördern und haftet für den Wert von der Post [engl. Text: "von der Post" nicht vorhanden] verlorenen oder gestohlenen Briefe und Pakete.

Artikel 13.

Der Hohe Ausschuß ist befugt, so oft er es für nötig hält, den Belagerungszustand über das ganze Gebiet oder einen Teil davon zu verhängen. Auf Grund einer solchen Erklärung des Belagerungszustandes erhalten die Militärbehörden die im deutschen Reichsgesetz vom 30. Mai 1892 vorgesehenen Befugnisse.
In dringenden Fällen, wenn die öffentliche Ordnung in einem Bezirk gestört oder bedroht ist, dürfen die örtlichen Militärbehörden sämtliche zur Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen einstweiligen Maßnahmen treffen. In solchen Fällen haben die Militärbehörden dem Hohen Ausschuß Bericht zu erstatten.

Geschehen zu Versailles am achtundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertundneunzehn.



Woodrow Wilson. Arthur James Balfour. W. F. Massey. Jules Cambon.
Robert Lansing. George N. Barnes. Ed. S. Montagu. Hymans.
Henry White. Chas. J. Doherty. Ganga Singh, Maharaja de Bikaner. J. van den Heuvel.
E. M. House. Arthur L. Sifton. Emile Vandervelde.
Tasker H. Bliss. W. M. Hughes. G. Clemenceau. Hermann Müller.
D. Lloyd George. Joseph Cook. S. Pichon. Dr. Bell.
A. Bonar Law. Louis Botha. L. L. Klotz.
Milner.
J. C. Smuts.
André Tardieu.